AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der C. Cramer & Co. GmbH , Eper Straße 45 - 47, 48619 Heek

§ 1 Geltungsbereich

(1)Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragsnehmer (nachfolgend AN) und der C. Cramer & Co. GmbH (nachfolgend: AG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(2) Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben AN, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter [www.ccc-fabrics.com] abrufbar.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AG ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung stellt keine Zustimmung dar.

(4) Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung des AG in Textform maßgebend.

 § 2 Abgabe und Annahme der Bestellung

(1) Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn diese in Textform erfolgen. Mündliche und telefonische Bestellungen sind nur verbindlich, wenn diese durch den AG in Textform bestätigt werden.

(2) Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der AN den AG zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Jede Änderung einer Bestellung durch den AN muss vom AG in Textform bestätigt werden, um verbindlich zu sein.

 

§ 3 Ersatzteile

Der AN verpflichtet sich, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von 15 Jahren ab der Lieferung verfügbar sind.

 

§ 4 Transport und Lieferung

(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DAP  Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an die vom AG benannte Bestimmungsadresse. (2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem die komplette Bestellnummer des AG, eine ausreichende Beschreibung der gelieferten Waren und die auf der Bestellung angegebenen weiteren Identifikationsangaben des AG aufgeführt sein müssen.

(3) Postsendungen sind, soweit nichts anderes vom AG bestimmt, an die Adresse des AG in Heek-Nienborg zu richten. Eventuelle Vorgaben des AG hinsichtlich des zu beauftragenden Frachtführers sind zu beachten. Mehrauslagen, die durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen, gehen zu Lasten des AN.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den AG über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

 

 § 5 Lieferzeit, Verzug, Vertragsstrafe

(1) Das in der Bestellung verbindlich angegebene Lieferdatum ist als Datum der Anlieferung der bestellten Waren am vorgeschriebenen Lieferort (Bestimmungsadresse) zu verstehen.

(2) Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG vorgenommenen werden. Erbringt der AN seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des AG – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Ist der AN mit einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, steht dem AG eine Vertragsstrafe für jeden Tag der verspäteten Lieferung in Höhe von 0,2 % der für die rückständige Lieferung vereinbarten Vergütung zu, maximal aber von 5 % dieser Vergütung. Der AG ist berechtigt, diese Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen; die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Geltendmachung des Vertragsstrafeanspruchs kann bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der für die rückständige Lieferung vereinbarten Vergütung erfolgen.

(4) Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über ihm erkennbare Umstände zu unterrichten, welche einen Lieferverzug verursachen können. Auch in solchen Fällen bleibt die Verantwortlichkeit des AN für einen von ihm verschuldeten Verzug bestehen.

 

 § 6 Betriebsstörungen

(1) Während der Dauer von Betriebsstörungen, verursacht durch Fälle höherer Gewalt oder andere unvorhersehbare und nicht vom AG zu vertretende Umstände, ist der AG von der Verpflichtung, die bestellten Waren in Empfang zu nehmen, entbunden.

(2) Als Fälle höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitsunterbrechungen infolge von Streik, Krieg, Brand, Überschwemmung und ähnlichen Fällen, welche die Betriebe des AG erheblich stören oder stilllegen.

§ 7 Informationspflichten, Subunternehmer

(1) Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der AN den AG frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Der AG ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf den Liefergegenstand auswirken könnten. Auf Verlangen hat der AN hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.

(2) Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von dem AG geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des AN sind, ist dem AG schriftlich anzuzeigen. Der AN hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits des AG umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem AG auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.

(3) Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des AN. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den AN nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit dem AG abgeschlossenen Vertrag.

 

 § 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom AN eventuell zu erbringende Nebenleistungen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(2) Rechnungen sind jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Vorauszahlungen werden nicht geleistet.

(4) Soweit nichts anders vereinbart ist, werden nach Wahl des AG Rechnungen binnen 14 Tagen ab Fälligkeit mit 4% Skonto oder binnen 30 Tagen ab Fälligkeit ohne Abzug bezahlt.

(5) Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

  § 9 Mängeluntersuchung

(1) Die Pflicht des AG, die Lieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwa in einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) etwas anderes vereinbart. Im Übrigen gelten insbesondere die Abs. 2 bis einschließlich 3 dieses Paragraphen.

(2) Der AN muss vor Lieferung eine entsprechende Abnahme und Prüfung auf seine Kosten vornehmen und dabei vereinbarte Gütevorschriften besonders beachten.

(3) Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des AG unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle durch den AG im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge des AG (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen beim AN eingeht.

  

10 Regelkonformität

(1) Der AN schuldet die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen sowie aller sonstigen Beschaffenheitsvorgaben, die ausdrücklich vereinbart sind und/oder entsprechend § 434 Abs. 1 Nr.2 BGB zu erwarten sind. Der AN ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit verpflichtet.

(2) Der AN wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen.

(3) Der AN stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des AN enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACHVO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

(4) Aufragnehmer, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der dem AG namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des AN. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies dem AG unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der AN den AG unverzüglich zu informieren.

(5) Der AN versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten.

(6) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der AN die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten dem AG unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(7) Der AN verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLPVO durchgeführt hat. ´

(8) Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom AN gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der AN die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien dem AG vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(9) Für den Fall, dass der AN gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der AN sowohl den AG als auch dessen Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der AN diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist der AG jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch dem AG Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

§ 11 Gewährleistung / Mängelansprüche / Schadensersatz /Verjährung

(1) Die Ansprüche des AG bei Mängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen des AN richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gilt auch für die Ansprüche aus dem Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB.

(2) Der AN hat sich über die Verwendung, Ort und Umfang seiner Leistung in zumutbarem Umfang zu informieren. Der AN ist verpflichtet, erkennbare Mängel des Materials oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen.

(3) Entdeckt der AN einen Serienschaden, so hat er den AG hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Falle eines Serienschadens Ist der AG berechtigt, seine Mängelansprüche für alle der Serie zugehörigen Lieferteile geltend zu machen, auch wenn nur für Teile der Lieferung der Schaden festgestellt ist.

(4) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Sachmängeln 3 Jahre ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht.

§ 12 Produkthaftung und Versicherungspflicht

(1) Für den Fall, dass der AG aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, den AG von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom AN gelieferten Ware verursacht worden ist. Das gilt auch in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung, es sei denn, den AN trifft kein Verschulden.

(2) Der AN übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom AG durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.

(3) Während des Vertragsverhältnisses mit dem AG hat der AN auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht- Versicherung zu unterhalten und dem AG dieses auf Verlangen nachzuweisen

§ 13 Eigentum und Eigentumsvorbehalt

(1) Von dem AG hergestellte Stoffe oder Teile bleiben Eigentum des AG. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für den AG. Im Falle der Verarbeitung und Vermischung erwirbt der AG Miteigentum an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Bereitstellung zum Wert des Gesamterzeugnisses zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.

(2) Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an den AG unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der AG jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des AN auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des AN spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des AN ist ausgeschlossen.

§ 14 Abtretung

Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des AG darf der AN Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsklauseln des Internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausge-schlossen.

 § 15 Unterlagen

(1) Dem AN überlassene Zeichnungen, Muster, Datenträger und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des AG. Sie sind einschließlich der darin verkörperten Informationen vertraulich zu behandeln und dürfen ohne das ausdrückliche vorherige schriftliche Einverständnis des AG weder für vertragsfremde Zwecke eingesetzt werden, noch kopiert, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich nach Erfüllung des Auftrags unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Der AG behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem AN ausgehändigten Unterlagen vor.

(2) Unterlagen aller Art, die der AG für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom AN rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist die vom AG in Bestellungen vorgegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist Heek-Nienborg.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung oder über die Gültigkeit des Liefervertrages wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des AG (Heek-Nienborg) vereinbart. Der AG bleibt berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz des Auftragsnehmers zu klagen.

(3) Sämtliche Rechtbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Im Falle einer Regelungslücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien und dem Zweck des Vertrages entspricht.

Die Gesellschaft C. Cramer & Co. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz Heek-Nienborg. Registergericht Coesfeld, HRB 20599. Geschäftsführer sind Robbert Carl Johannes Cramer und Dr. Hendrik Johannes Cramer. Steuer-Nr.: 301/5808/2178